Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Musikwissenschaft“. Er hat seinen Sitz in Wien. Die Tätigkeit des Vereins ist räumlich nicht beschränkt.

 

§ 2 Zweck und Mittel

Abs. 1
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient der Herstellung und Pflege von Kontakten zwischen den in § 3 genannten Personen zum Zweck der Förderung der österreichischen Musikwissenschaft.

Abs. 2
Der Erreichung des Vereinszwecks dienen die Durchführung von Forschungs- und Lehrvorhaben sowie von wissenschaftlichen Veranstaltungen (Vorträge, Kongresse, Fortbildungsveranstaltungen, u.ä.) und die Herausgabe von Publikationen.

Abs. 3
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, private Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden, sonstige Einkünfte.

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

Abs. 1
Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, Förderer/Förderinnen, Ehrenmitglieder.

Abs. 2
Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die an den Zielen des Vereins interessiert sind. Förderer/Förderinnen sind physische und juristische Personen, die den Verein durch außerordentliche Zahlungen (Beitrittsgebühr und/oder erhöhter Mitgliedsbeitrag) unterstützen. Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich um die österreichische Musikwissenschaft oder den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, dem Präsidium Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied zu erstatten.

Abs. 2
Die Mitgliedschaft als Förderer/Förderinnen wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 durch das Präsidium verliehen. Die außerordentlichen von Förderern/Förderinnen zu leistenden Zahlungen werden von der Generalversammlung nach Art und Höhe festgesetzt.

Abs. 3
Das Präsidium kann den Beitritt eines ordentlichen Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit ablehnen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1
Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch Austritt oder durch Ausschluss.

Abs. 2
Der Austritt ist dem Präsidium durch rekommandiertes Schreiben zu erklären.

Abs. 3
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Präsidium verfügt werden wegen

  1. eines trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr andauernden Rückstands mit einer aus dieser Satzung obliegenden Zahlung
  2. eines unehrenhaften Verhaltens
  3. einer Handlung, die schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins gerichtet ist
  4. einer beharrlichen Verletzung der Mitgliedspflichten. Eine solche liegt vor, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch das Präsidium eine neuerliche Pflichtverletzung vergeht oder in einem seine Pflichten verletzenden Zustand verharrt
  5. wegen eines Verhalten gem. § 15 Abs. 5

Abs. 4
Der Ausschluß nach Abs. 3 Z. 2-5 ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und kann durch eine binnen dreißig Tagen einzubringende Berufung an die Generalversammlung angefochten werden. Bis zur Berufungsentscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

Abs. 5
Aus den in Abs. 3 genannten Gründen kann die Generalversammlung auf Antrag des Präsidiums die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

Abs. 6
Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Die Verpflichtung, fällig gewordene, aus diesen Statuten obliegende Zahlungen zu leisten, bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1
Sämtliche Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen, auf Einsichtnahme in die Protokolle, in die Rechnungsführung und auf Beschluss der Generalversammlung in alle übrigen Schriftstücke des Vereins.

Abs. 2
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, Anträge an das Präsidium zu stellen. Der Präsident hat seinen Beschluss dem Antragsteller/der Antragstellerin mitzuteilen.

Abs. 3
Das Stimmrecht in der Generalversammlung und bei brieflichen Abstimmungen sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder und Förderer/Förderinnen besitzen in der Generalversammlung ein Beratungsrecht.

Abs. 4
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Statuten des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

Abs. 5
Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Für studentische Mitglieder kann ein herabgesetzter Beitrag beschlossen werden. Förderer/Förderinnen haben die außerordentlichen Zahlungen zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.

Abs. 6
Physische Personen, die die Mitgliedsrechte einer juristischen Person ausüben wollen, haben auf Verlangen ihre Vertretungsbefugnis durch schriftliche Urkunde nachzuweisen.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen und das Schiedsgericht.

 

§ 8 Generalversammlung

Abs. 1
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich an einem vom Präsidium zu beschließenden Ort statt.

Abs. 2
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, der Generalversammlung oder auf schriftlichen, mit Begründung versehenen Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder statt. Sie ist binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrags einzuberufen.

Abs. 3
Die Einberufung der ordentlichen wie der außerordentlichen Generalversammlung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin durch das Präsidium mittels schriftlicher Einladung an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Einladung hat Zeit und Ort sowie die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

Abs. 4
Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind spätestens acht Tage vor dem Termin beim Präsidium schriftlich einzureichen.

Abs. 5
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Abs. 6
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Förderer/Förderinnen sowie Ehrenmitglieder besitzen ein Beratungsrecht.

Abs. 7
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, jedenfalls aber 30 Minuten nach der festgesetzten Zeit beschlussfähig.

Abs. 8
Das Präsidium kann vereinsfremde Personen, die den Beratungen aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im öffentlichen Leben förderlich sein könnten, ohne Stimmrecht der Generalversammlung beiziehen.

Abs. 9
Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Generalversammlung, so nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden ordentlichen Mitglieder, jedenfalls aber bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Ehrenmitglieds, ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Abs. 10
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Generalversammlung einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.

Abs. 11
Über die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, das Vorliegen der Beschlussfähigkeit, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit, insbesondere das Stimmverhältnis, ersehen werden kann. Das Protokoll ist vom Präsident/von der Präsidentin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu zeichnen und der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 9 Wirkungskreis der Generalversammlung

Aufgaben der Generalversammlung sind

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  2. Bestellung und Abberufung der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
  3. Stichwahl zwischen Kandidaten/Kandidatinnen für eine Präsidiumsfunktion
  4. Beratung und Beschlußfassung über Anträge zur Tagesordnung
  5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und von Art und Höhe der außerordentlichen Zahlungen der Förderer/Förderinnen
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über die wissenschaftliche Tätigkeit des Vereins
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungsanträge
  10. Beschlussfassung über die briefliche Abstimmung über die Auflösung des Vereins. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bzw. ihrer Vertreter/Vertreterinnen.

 

§ 10 Statutenänderung

Eine Statutenänderung erfolgt durch briefliche Abstimmung unter Wahrung der Anonymität. Der Abstimmung darf ein Statutenänderungsentwurf nur dann unterzogen werden, wenn er zuvor von der Generalversammlung beschlossen wurde.

 

§ 11 Das Präsidium

Abs. 1
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem Generalsekretär/der Generalsekretärin, der/die zugleich die Funktion des Schriftführers/der Schriftführerin ausübt, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und zwei weiteren Mitgliedern.

Abs. 2
Die Mitglieder des Präsidiums werden mittels brieflicher Abstimmung unter Wahrung der Anonymität für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt.

Abs. 3
Die briefliche Abstimmung erfolgt mittels eines Stimmzettels, der abgesehen von der Nach- oder Neuwahl in lediglich eine Funktion eine Rubrik für die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin und eine gemeinsame Rubrik für alle übrigen jeweils neuzubestimmenden Präsidiumsfunktionen zu enthalten hat. In die Rubrik für die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin ist von den Wählerinnen und Wählern ein Name einzutragen, in die Rubrik für die übrigen Präsidiumsfunktionen sind maximal so viele Namen einzutragen, wie übrige Präsidiumsfunktionen zu besetzen sind. Die Eintragung von mehr Namen zieht die Ungültigkeit der betreffenden Stimmabgabe nach sich. Zum Präsidenten/zur Präsidentin gewählt ist jener Kandidat/jene Kandidatin, der/die in der betreffenden Rubrik die meisten Nominierungen auf sich vereinigt. Zu übrigen Präsidiumsmitgliedern sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, die entsprechend der Zahl der zu vergebenden Präsidiumsfunktionen die meisten Nominierungen erhalten. Nominierungen als Präsident/Präsidentin werden den dazu nicht Gewählten als Nominierungen zum übrigen Präsidiumsmitglied angerechnet. Die Stimmauszählung erfolgt im Rahmen einer Generalversammlung. Sollte die Höchstzahl an Nominierungen (im Fall der Präsidentenwahl/Präsidentinnenwahl) oder die für eine Wahlentscheidung relevante Zahl an Nominierungen (im Fall der Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder) auf zwei oder mehrere Kandidaten/Kandidatinnen entfallen, so führt die Generalversammlung zwischen diesen eine Stichwahl durch. Die Betrauung der ins Präsidium Gewählten mit den einzelnen Präsidiumsfunktionen gem § 11 Abs. 1 ausgenommen die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin nimmt das Präsidium in einer unverzüglich nach der Generalversammlung einzuberufenden Sitzung vor.

Abs. 4
Eine unmittelbare Wiederwahl in dieselbe Funktion ist für ein Mal zulässig.

Abs. 5
Das Präsidium ist berechtigt, für die Dauer der laufenden Funktionsperiode bis zu fünf weitere Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder als Präsidiumsmitglieder zu kooptieren. Macht das Präsidium von diesem Recht Gebrauch und sind unter den in Abs. 1 genannten Präsidiumsmitgliedern keine Studierenden vertreten, so ist zumindest ein studierendes Mitglied zu kooptieren.

Abs. 6
In das Präsidium wähl- bzw. kooptierbar sind nur solche ordentlichen Mitglieder, die ihren ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich haben.

Abs. 7
Die Funktion eines Präsidiumsmitglieds endet durch Verlust der Vereinsmitgliedschaft, durch Ablauf der Funktionsperiode oder durch Rücktritt.

Abs. 8
Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes rückt jener Kandidat/jene Kandidatin ein, der/die für die betreffende Funktion bei der letzten Wahl die nächsthohe Zahl an Nominierungen erlangt hat. Sollte die Reihe der bei der letzten Wahl nominierten Kandidaten/Kandidatinnen ausgeschöpft sein, erfolgt eine Neuwahl.

Abs. 9
Die Neubestellung einzelner Präsidiumsmitglieder gem. Abs. 8 erfolgt für die restliche Funktionsperiode des gerade amtierenden Präsidiums.

Abs. 10
Das Präsidium wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin einberufen. Über begründetes Verlangen eines Drittels der Präsidiumsmitglieder ist das Präsidium binnen acht Tagen einzuberufen.

Abs. 11
Das Präsidium ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet, so nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Abs. 12
Das Präsidium kann zu seinen Sitzungen und jenen von Kommissionen Vereinsmitglieder oder auch vereinsfremde Personen ohne Stimmrecht beiziehen, wenn dies aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im öffentlichen Leben für die Beratung förderlich erscheint.

Abs. 13
Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 11 zu führen, das der/die Vorsitzende und der Schriftführer/die Schriftführerin zu unterzeichnen haben.

 

§ 12 Wirkungskreis des Präsidiums

Das Präsidium ist das leitende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
  2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  3. Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
  4. Obsorge für den Vollzug der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
  5. Entscheidung über die Ablehnung von Beitritten gem. § 4 Abs. 1
  6. Aufnahme von Gründern/Gründerinnen und Förderern/Förderinnen
  7. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder brieflicher Abstimmung vorbehalten sind
  8. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, welche von der Generalversammlung zu bestätigen ist
  9. Festsetzung von Aufwandsentschädigungen; hievon betroffene Präsidiumsmitglieder haben bei solchen Beschlüssen kein Stimmrecht und können vom Präsidium von der Teilnahme an den diesbezüglichen Beratungen ausgeschlossen werden
  10. Bildung von Kommissionen
    10a. Bestellung der ins Präsidium Gewählten in die einzelnen Präsidiumsfunktionen, sofern dies nicht gem. § 11 Abs. 3 durch direkte Wahl seitens der Vereinsmitglieder erfolgt
  11. Wahl und Abberufung der im § 11 genannten kooptierten Mitglieder des Präsidiums

 

§ 13 Obliegenheiten der Präsidiumsmitglieder

Abs. 1
Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. In wichtigen Angelegenheiten, besonders bei den Verein verpflichtenden Rechtsgeschäften, obliegt die Vertretung dem Präsident/der Präsidentin zusammen mit dem Generalsekretär/der Generalsekretärin. Schließt die Verpflichtung des Vereins eine finanzielle Leistung ein, erfolgt die Vertretung durch Präsident/Präsidentin, Generalsekretär/ Generalsekretärin und Schatzmeister/Schatzmeisterin.

Abs. 2
Im Falle seiner/ihrer Verhinderung gehen die Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin auf den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin über.

Abs. 3
Der Generalsekretär/die Generalsekretärin sorgt für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte, insbesondere obliegt ihm/ihr der Schriftverkehr. Er/Sie unterzeichnet die vereinsinternen Schrifstücke und führt das Protokoll im Präsidium und der Generalversammlug, sofern nicht auf seinen/ihren Antrag hin anderes beschlossen wird.

Abs. 4
Dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

 

§ 14 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

Abs. 1
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren mindestens zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen. Diese dürfen nicht dem Präsidium angehören.

Abs. 2
Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an das Präsidium und in der Generalversammlung zu berichten.

 

§ 15 Schiedsgericht

Abs. 1
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig ein Schiedsgericht.

Abs. 2
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Je ein Schiedsrichter wird von jedem Streitteil aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder namhaft gemacht. Die beiden Schiedsrichter einigen sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden, die dem Stand der Richter, Notare oder Rechtsanwälte, nicht aber dem Verein angehören muß. Bei Nichteinigung entscheidet unter den von den Schiedsrichtern für den Vorsitz vorgeschlagenen Personen das Los.

Abs. 3
Ist an einer aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeit das Präsidium als Organ beteiligt, so obliegt seine Vertretung im Schiedsgericht einem Rechtskonsulenten/einer Rechtskonsulentin.

Abs. 4
Das Schiedsgericht fällt seine Enscheidung bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen.

Abs. 5
Ein Mitglied, das sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwirft oder die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht anerkennt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Abs. 1
Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch briefliche Abstimmung unter Wahrung der Anonymität. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Abs. 2
Im Falle der Auflösung ist mit dem Vereinsvermögen wie folgt zu verfahren: Dem Verein zur Zeit des Bestehens zugeflossene Subventionen der öffentlichen Hand gehen an den jeweiligen Subventionsgeber zurück; auf den Zeitraum zwischen Subventionserhalt und Vereinsauflösung ist hierbei in angemessener Form Rücksicht zu nehmen. Aus anderen Quellen stammendes Vereinsvermögen geht an die Geber/Geberinnen zurück oder wird an eine von diesen nominierte Stelle weitergeleitet.